4 lines
246 B
Markdown
4 lines
246 B
Markdown
# § 1 Zweck des Gesetzes
|
|
|
|
Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen.
|