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# § 5 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht;
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes;
3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care):
3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
3.2Anlagensicherheit,
3.3Umweltschutz,
3.4Einsetzen von Energieträgern,
3.5Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln,
3.6Qualitätssicherung, Kundenorientierung,
3.7Kostenorientiertes Handeln;
4.Arbeitsorganisation und Kommunikation:
4.1Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe,
4.2Arbeiten im Team,
4.3Informationsbeschaffung, Dokumentation,
4.4Kommunikations- und Informationssysteme;
5.Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten;
6.Verfahrenstechnische Grundoperationen;
7.Installationstechnische Arbeiten;
8.Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen;
9.Messtechnik;
10.Bedienen von Anlagen;
11.Herstellen und Verarbeiten von Produkten.