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1010 B

§ 5 Ausbildungsberufsbild

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht; 2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes; 3.Betriebliche Maßnahmen zum verantwortlichen Handeln (Responsible Care): 3.1Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 3.2Anlagensicherheit, 3.3Umweltschutz, 3.4Einsetzen von Energieträgern, 3.5Umgehen mit Arbeitsgeräten und -mitteln, 3.6Qualitätssicherung, Kundenorientierung, 3.7Kostenorientiertes Handeln; 4.Arbeitsorganisation und Kommunikation: 4.1Prozess-, Betriebs- und Arbeitsabläufe, 4.2Arbeiten im Team, 4.3Informationsbeschaffung, Dokumentation, 4.4Kommunikations- und Informationssysteme; 5.Umgehen mit Arbeitsstoffen und Bestimmen von Stoffkonstanten; 6.Verfahrenstechnische Grundoperationen; 7.Installationstechnische Arbeiten; 8.Warten und Instandhalten betrieblicher Einrichtungen; 9.Messtechnik; 10.Bedienen von Anlagen; 11.Herstellen und Verarbeiten von Produkten.