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# § 7 Teil 1 der Abschlussprüfung
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(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für die ersten 84 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Herstellen und Charakterisieren von Produkten,
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2.Allgemeine und Präparative Chemie.
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(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen und Charakterisieren von Produkten bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)Arbeitsabläufe selbstständig planen,
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b)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
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c)berufsbezogene Berechnungen durchführen,
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d)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
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e)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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a)präparative Arbeiten durchführen,
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b)Produkte charakterisieren;
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3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf die Nummer 2 Buchstabe a und Arbeitsaufgabe II auf die Nummer 2 Buchstabe b beziehen soll;
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4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 480 Minuten;
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5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 70 Prozent, die Arbeitsaufgabe II mit 30 Prozent zu gewichten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Allgemeine und Präparative Chemie bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte und deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
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b)chemisch-physikalische Methoden und Arbeitsstoffe prozessbezogen einsetzen,
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c)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
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d)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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a)Atombau, chemische Bindung und Periodensystem der Elemente,
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b)Stoffkunde,
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c)Syntheseverfahren, Reaktionsgleichungen und Beeinflussung von Reaktionen,
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d)Stöchiometrie, insbesondere Ausbeute und Konzentrationsberechnungen,
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e)Trennen und Reinigen von Stoffen,
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f)Allgemeine Labortechnik sowie
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g)Charakterisieren von Produkten und Arbeitsstoffen;
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3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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4.die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
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