689 B
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§ 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung
(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. [Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
[Tabelle]
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3.im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und 4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.