# § 23 Gewichtungs- und Bestehensregelung (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. [Tabelle] 2. [Tabelle] 3. [Tabelle] 4. [Tabelle] 5. [Tabelle] (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 2.im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“, 3.im Prüfungsbereich Herstellung und Qualitätskontrolle sowie im Prüfungsbereich Lack- und Beschichtungstechnologie jeweils mit mindestens „ausreichend“ und 4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“ bewertet worden sind.