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# § 21 Teil 1 der Abschlussprüfung
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(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 80 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Applikations- und Prüftechnik,
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2.Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen.
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(4) Für den Prüfungsbereich Applikations- und Prüftechnik bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)lacktechnische Arbeiten durchführen,
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b)Arbeitsabläufe selbstständig planen,
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c)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
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d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,
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e)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
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f)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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a)Durchführen analytischer Arbeiten,
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b)Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen und
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c)Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen;
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3.der Prüfling soll die Arbeitsaufgaben I, II und III durchführen, wobei sich Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe a, Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe b und Arbeitsaufgabe III auf Nummer 2 Buchstabe c beziehen soll; in die Arbeitsaufgabe I sollen jeweils zwei unterschiedliche physikalische und chemische Einzelbestimmungen einbezogen werden;
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4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 420 Minuten;
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5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 60 Prozent, die Arbeitsaufgaben II und III sind mit jeweils 20 Prozent zu gewichten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Chemie und Physik von Beschichtungsstoffen bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
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b)chemische und physikalische Eigenschaften von Stoffen sowie die Analytik der Arbeitsstoffe beschreiben,
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c)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
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d)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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a)Durchführen analytischer Arbeiten,
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b)Vorbehandeln und Beschichten von Untergründen,
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c)Prüfen von Beschichtungen und Beschichtungsstoffen sowie
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d)Herstellen von Beschichtungsstoffen;
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3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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4.die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
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