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# § 14 Teil 1 der Abschlussprüfung
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(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für die ersten 85 Wochen aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:
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1.Untersuchung biologischer Systeme,
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2.Biologische Grundlagen.
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(4) Für den Prüfungsbereich Untersuchung biologischer Systeme bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)biologische und chemisch-physikalische Methoden sowie Arbeitsstoffe prozessbezogen anwenden,
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b)Arbeitsabläufe selbstständig planen,
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c)Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren,
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d)berufsbezogene Berechnungen durchführen,
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e)arbeitsorganisatorische und technologische Sachverhalte verknüpfen sowie
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f)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
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kann;
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2.hierfür ist aus folgenden Gebieten und Tätigkeiten auszuwählen:
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a)chemisch-physikalische Methoden,
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b)Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
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c)Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
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d)Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
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e)Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
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3.der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe I und eine Arbeitsaufgabe II durchführen, wobei sich die Arbeitsaufgabe I auf Nummer 2 Buchstabe e in Verbindung mit Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 2 Buchstabe d und die Arbeitsaufgabe II auf Nummer 2 Buchstabe a, b oder c beziehen soll;
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4.die Prüfungszeit beträgt insgesamt 360 Minuten;
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5.die Arbeitsaufgabe I ist mit 65 Prozent und die Arbeitsaufgabe II mit 35 Prozent zu gewichten.
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(5) Für den Prüfungsbereich Biologische Grundlagen bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)fachliche Aufgaben in Hinblick auf arbeitsorganisatorische, naturwissenschaftliche und technologische Sachverhalte sowie deren Verknüpfung analysieren, bewerten und geeignete Lösungswege darstellen,
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b)biologische und chemisch-physikalische Methoden beschreiben,
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c)prozessbezogene Anwendungen von Arbeitsstoffen beschreiben,
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d)berufsbezogene Berechnungen durchführen sowie
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e)Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und Qualitätsmanagement einbeziehen
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kann;
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2.dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete und Tätigkeiten zugrunde zu legen:
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a)Chemisch-physikalische Methoden,
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b)Durchführen mikrobiologischer Arbeiten I,
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c)Durchführen zellkulturtechnischer Arbeiten I,
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d)Durchführen diagnostischer Arbeiten I sowie
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e)Durchführen zoologisch-pharmakologischer Arbeiten;
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3.der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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4.die Prüfungszeit beträgt 135 Minuten.
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