Files
lawgit/laws_md/bzrg/§62.md

4 lines
199 B
Markdown

# § 62 Suchvermerke
Im Erziehungsregister können Suchvermerke unter den Voraussetzungen des § 27 nur von den Behörden gespeichert werden, denen Auskunft aus dem Erziehungsregister erteilt wird.