Files
lawgit/laws_md/bzev/§6.md

4 lines
277 B
Markdown

# § 6 Bundesprobenbank
Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung. Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.