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# § 1 Erhebung der Grunddaten
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(1) Nachstehende Grunddaten zur Nährstoffversorgung und Schadstoffbelastung der Waldböden sind zu erheben:
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1.die Titeldaten; hierzu gehören die georeferenzierte Information über die Lage der Aufnahmefläche sowie Daten über die aktuelle Bestockung und die Bewirtschaftung auf der Aufnahmefläche,
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2.die Daten zur Profilaufnahme,
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3.die Daten zur Bodenchemie auf der Grundlage einer tiefenstufenbezogenen Beprobung des Mineralbodens und einer Beprobung der Humusauflage,
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4.die Daten zur Bodenphysik mit den Zielgrößen Feinbodenvorrat und Humusvorrat,
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5.die Daten zum Ernährungszustand der Hauptbaumarten,
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6.die Daten zur Bodenvegetation,
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7.die Daten über den Baumbestand am Aufnahmepunkt und
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8.die Daten zum Kronenzustand im Jahr 2022, im Jahr 2023 und im Jahr 2024.
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Einzelheiten werden in der mit den Ländern abzustimmenden Arbeitsanleitung geregelt.
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(2) Die zur Erhebung der Grunddaten erforderlichen Arbeiten im Gelände finden in den Jahren 2022 bis 2024 statt. Die Arbeiten im Gelände müssen am 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein.
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