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# § 9 Ehrenämter
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Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
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1.Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
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2.Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
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3.Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
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4.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
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5.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.
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