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# § 16 Hilfsmittel
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(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf eine wirtschaftlich angemessene Versorgung mit
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1.Sehhilfen (§ 17),
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2.Hörhilfen,
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3.Körperersatzstücken,
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4.orthopädischen Hilfsmitteln und
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5.anderen Hilfsmitteln.
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Der Anspruch besteht nur, soweit die Versorgung medizinisch notwendig ist, um
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1.den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern,
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2.einer drohenden Behinderung vorzubeugen,
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3.eine Behinderung auszugleichen,
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4.eine Schwächung der Gesundheit zu beseitigen, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde,
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5.Krankheiten zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden oder
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6.Pflegebedürftigkeit zu vermeiden.
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(2) Hilfsmittel, die in Anlage 11 zur Bundesbeihilfeverordnung oder im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes in seiner jeweils jüngsten auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes (www.gkv-spitzenverband.de) veröffentlichten Fassung aufgeführt sind, können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr verordnet werden.
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(3) Für Hilfsmittel, die nicht in den in Absatz 2 genannten Regelungswerken aufgeführt sind, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass sie ausnahmsweise mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung nur dann verordnet werden dürfen, wenn es sich nicht um Gegenstände handelt, die
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1.einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
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2.der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
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3.in Anlage 12 zur Bundesbeihilfeverordnung aufgeführt sind.
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(4) Zur Bereitstellung von Hilfsmitteln sollen Miet-, Mietkauf-, Leasing- oder ähnliche Verträge geschlossen werden, sofern dies aus Gründen der Wirtschaftlichkeit geboten ist.
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