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# § 14 Heilmittel
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(1) Soldatinnen und Soldaten haben Anspruch auf die medizinisch notwendige Versorgung mit Heilmitteln, sofern sie nicht nach Anlage 1 der Heilmittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses in ihrer jeweils jüngsten auf der Internetseite des Gemeinsamen Bundesausschusses (www.g-ba.de) veröffentlichten Fassung ausgeschlossen sind.
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(2) Heilmittel werden durch eine Truppenärztin, einen Truppenarzt, eine Truppenzahnärztin oder einen Truppenzahnarzt verordnet, wenn sie notwendig sind, um
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1.eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern,
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2.eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder
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3.Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern.
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(3) Heilmittel werden wenn möglich in Einrichtungen der Bundeswehr, sonst von zivilen Angehörigen der Medizinfachberufe angewandt.
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