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# § 8 Zulassung zur Prüfung
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(1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
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(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter benachrichtigt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer über die Entscheidung. Bei Nichtzulassung ist die Entscheidung unter Mitteilung der wesentlichen Gründe schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben.
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