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# § 5 Unterausschüsse
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(1) Zur Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann die oder der Vorsitzende aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und weiteren Fachlehrkräften einer Bundeswehrfachschule Unterausschüsse bilden, um durch gleichzeitige Prüfungen die Gesamtprüfungsdauer zu verkürzen.
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(2) Einem Unterausschuss gehören mindestens an:
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1.als Leiterin oder Leiter des Unterausschusses ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmtes Mitglied des Prüfungsausschusses oder eine von ihm oder ihr bestimmte andere Fachlehrkraft,
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2.eine Fachlehrkraft als Fachprüferin oder Fachprüfer und
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3.eine Fachlehrkraft als Protokollführerin oder Protokollführer.
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