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# § 17 Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung
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(1) Die mündliche Abschlussprüfung findet als Einzelprüfung vor dem Prüfungsausschuss oder einem Unterausschuss statt. Die Prüfung sowie die anschließende Beratung des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses sind nicht öffentlich.
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(2) Die mündliche Abschlussprüfung dauert in der Regel zwischen 15 und 20 Minuten. Dem Prüfling steht eine angemessene Vorbereitungszeit zu. Sie beträgt in der Regel 20 Minuten.
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(3) Die Noten der mündlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss oder der Unterausschuss auf Vorschlag der Fachlehrkraft mit Stimmenmehrheit fest. Bei Stimmengleichheit gilt § 4 Absatz 4.
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(4) Die Entscheidungen des Unterausschusses sind für den Prüfungsausschuss bindend.
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