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# § 4 Kreditermächtigung
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(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Sondervermögens Kredite bis zur Höhe von 100 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Kosten der Kreditaufnahme sind vom Sondervermögen zu tragen.
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(2) Für Anschlussfinanzierungen wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 1 die Beträge aus getilgten Krediten wieder zu.
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(3) Auf die Kreditermächtigung ist der Nennwert anzurechnen.
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