Files
lawgit/laws_md/bwfinsvermg/§1.md

6 lines
433 B
Markdown

# § 1 Weitere Maßnahmen zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit
(1) Unabhängig vom Sondervermögen werden zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit Maßnahmen zur Cybersicherheit, zum Zivilschutz sowie zur Ertüchtigung und Stabilisierung von Partnern über den Bundeshaushalt finanziert.
(2) Die Bundesregierung legt eine Strategie zur Stärkung der Sicherheit im Cyber- und Informationsraum vor.