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# § 38 Anerkennung
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(1) Eine Forstwirtschaftliche Vereinigung wird durch die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt:
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1.Sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein;
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2.sie muß geeignet sein, auf die Anpassung der forstwirtschaftlichen Erzeugung und des Absatzes von Forsterzeugnissen nachhaltig hinzuwirken;
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3.ihre Satzung oder ihr Gesellschaftsvertrag muß Bestimmungen enthalten über
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a)ihre Aufgabe;
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b)die Finanzierung der Aufgabe;
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4.sie muß einen wesentlichen Wettbewerb auf dem Holzmarkt bestehen lassen.
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(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann den Beitritt einzelner Grundbesitzer, die nicht Mitglied einer Forstbetriebsgemeinschaft oder eines Forstbetriebsverbands sein können, zu der Forstwirtschaftlichen Vereinigung zulassen.
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(3) Die §§ 19 und 20 gelten entsprechend.
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