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# § 9 Wahlzelle
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(1) Jedes Wahlgerät ist in der Wahlzelle so aufzustellen, daß jeder Wähler seine Stimmen unbeobachtet abgeben kann.
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(2) Die gerätespezifische Darstellung der Wahlvorschläge bei Bundestagswahlen ist so anzuordnen, daß sich die Wahlvorschläge für die Erststimmen vom Wähler aus gesehen links oder oben befinden.
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