14 lines
1.0 KiB
Markdown
14 lines
1.0 KiB
Markdown
# § 8 Gliederung der Wahlorgane
|
|
|
|
(1) Wahlorgane sind
|
|
der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuß für das Wahlgebiet,
|
|
ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuß für jedes Land,
|
|
ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuß für jeden Wahlkreis,
|
|
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und
|
|
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses.
|
|
Wieviel Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter.
|
|
|
|
(2) Für mehrere benachbarte Wahlkreise kann ein gemeinsamer Kreiswahlleiter bestellt und ein gemeinsamer Kreiswahlausschuß gebildet werden; die Anordnung trifft der Landeswahlleiter.
|
|
|
|
(3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
|