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# § 5 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Verfassungsschutz
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(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf in einem Lande im Benehmen mit der Landesbehörde für Verfassungsschutz Informationen, Auskünfte, Nachrichten und Unterlagen im Sinne des § 3 sammeln. Bei Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ist Voraussetzung, daß
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1.sie sich ganz oder teilweise gegen den Bund richten,
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2.sie darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden, Gewaltanwendung vorzubereiten, zu unterstützen oder zu befürworten,
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3.sie sich über den Bereich eines Landes hinaus erstrecken,
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4.sie auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland berühren oder
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5.eine Landesbehörde für Verfassungsschutz das Bundesamt für Verfassungsschutz um ein Tätigwerden ersucht.
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Das Benehmen kann für eine Reihe gleichgelagerter Fälle hergestellt werden.
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(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz wertet unbeschadet der Auswertungsverpflichtungen der Landesbehörden für Verfassungsschutz zentral alle Erkenntnisse über Bestrebungen und Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 aus. Es unterrichtet die Landesbehörden für Verfassungsschutz nach § 6 Absatz 1, insbesondere durch Querschnittsauswertungen in Form von Struktur- und Methodikberichten sowie regelmäßig durch bundesweite Lageberichte zu den wesentlichen Phänomenbereichen unter Berücksichtigung der entsprechenden Landeslageberichte.
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(3) Das Bundesamt für Verfassungsschutz koordiniert die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden. Die Koordinierung schließt insbesondere die Vereinbarung von
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1.einheitlichen Vorschriften zur Gewährleistung der Zusammenarbeitsfähigkeit,
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2.allgemeinen Arbeitsschwerpunkten und arbeitsteiliger Durchführung der Aufgaben sowie
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3.Relevanzkriterien für Übermittlungen nach § 6 Absatz 1
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ein.
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(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz unterstützt als Zentralstelle die Landesbehörden für Verfassungsschutz bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 insbesondere durch
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1.Bereitstellung des nachrichtendienstlichen Informationssystems (§ 6 Absatz 2),
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2.zentrale Einrichtungen im Bereich besonderer technischer und fachlicher Fähigkeiten,
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3.Erforschung und Entwicklung von Methoden und Arbeitsweisen im Verfassungsschutz und
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4.Fortbildung in speziellen Arbeitsbereichen.
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(5) Dem Bundesamt für Verfassungsschutz obliegt der für Aufgaben nach § 3 erforderliche Dienstverkehr mit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten. Die Landesbehörden für Verfassungsschutz können solchen Dienstverkehr führen
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1.mit den Dienststellen der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte,
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2.mit den Nachrichtendiensten angrenzender Nachbarstaaten in regionalen Angelegenheiten oder
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3.im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Verfassungsschutz.
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