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# § 64
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(1) Die Entscheidung darüber, ob ein Vorgang in das Allgemeine Register einzutragen ist, treffen die Vorsitzenden des jeweiligen Senats. Sie können die Entscheidungsbefugnis allgemein auf die gemäß § 16 zur Postauszeichnung berufenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen.
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(2) Ein gemäß § 63 Absatz 2 Buchstabe a im Allgemeinen Register eingetragener Vorgang ist in das Verfahrensregister zu übertragen, wenn nach Unterrichtung über die Rechtslage eine richterliche Entscheidung begehrt wird.
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(3) Soll ein Vorgang aus dem Allgemeinen Register in das Verfahrensregister übertragen werden, so ist er der Referentin oder dem Referenten für das Allgemeine Register zuzuleiten.
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(4) Die Akten zu den im Allgemeinen Register eingetragenen Verfahren, die nicht in ein Verfahrensregister übertragen worden sind, werden nach Maßgabe des § 35b Absatz 7 BVerfGG fünf Jahre nach der letzten die Sache betreffenden Verfügung vernichtet. Die Vorgänge, die vor Inkrafttreten dieser Regelung eingegangen sind, werden grundsätzlich zehn Jahre nach Eingang vernichtet.
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