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# § 12
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(1) Der Direktor und die Abteilungsleitung „Justizverwaltung“ unterstützen insbesondere die Vorsitzenden der Senate bei der Erledigung der Senatsgeschäfte.
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(2) Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben und sind in Senatsangelegenheiten ausschließlich an die Weisung der Vorsitzenden gebunden.
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