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# § 72
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(1) Das Bundesverfassungsgericht kann in seiner Entscheidung erkennen auf
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1.die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Maßnahme,
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2.die Verpflichtung des Antragsgegners, eine Maßnahme zu unterlassen, rückgängig zu machen, durchzuführen oder zu dulden,
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3.die Verpflichtung, eine Leistung zu erbringen.
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(2) In dem Verfahren nach § 71 Abs. 1 Nr. 3 stellt das Bundesverfassungsgericht fest, ob die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners gegen eine Bestimmung der Landesverfassung verstößt. Die Vorschriften des § 67 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
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