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# § 4
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(1) Die Amtszeit der Richter dauert zwölf Jahre, längstens bis zur Altersgrenze.
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(2) Eine anschließende oder spätere Wiederwahl der Richter ist ausgeschlossen.
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(3) Altersgrenze ist das Ende des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet.
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(4) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort.
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