8 lines
550 B
Markdown
8 lines
550 B
Markdown
# § 16 Nachweis der Ausbildereignung
|
|
|
|
(1) Für den Erwerb des Fortbildungsabschlusses nach dieser Verordnung hat die zu prüfende Person ihre berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nachzuweisen durch
|
|
1.eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder
|
|
2.eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.
|
|
|
|
(2) Der Nachweis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung vorzulegen.
|