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# § 10 Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen
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(1) Im Prüfungsbereich Produktionssysteme in Betrieb nehmen und bedienen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsaufträge auszuwerten und Arbeitsschritte unter Beachtung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit festzulegen,
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2.medientechnische Systeme und Produktionsmittel
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a)zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen ohne Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
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b)zur Herstellung von Bild- und Tonaufnahmen mit Regieeinrichtungen in Betrieb zu nehmen und zu bedienen,
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c)zur Bearbeitung von Bild- und Tonmaterial einzurichten und zu bedienen oder
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d)zur Herstellung und Bearbeitung von Tonaufnahmen einzusetzen und zu bedienen sowie
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3.die eigene Vorgehensweise zu erklären.
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(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsprobe durchzuführen. Während der Durchführung wird mit ihm ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsprobe geführt.
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(3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 30 Minuten. Das situative Fachgespräch dauert höchstens fünf Minuten.
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