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# § 6 Zwischenprüfung
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(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
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(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
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(3) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Verkauf und Marketing statt.
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(4) Für den Prüfungsbereich Verkauf und Marketing bestehen folgende Vorgaben:
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1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er
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a)die branchenspezifische Systematik anwenden,
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b)die Gestaltung von Sortimentsstrukturen hinsichtlich Markt und Zielgruppen beurteilen sowie die Anordnung begründen,
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c)Kunden beraten und Waren verkaufen,
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d)Kasse führen und Zahlungsvorgänge bearbeiten sowie
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e)wirtschaftliche, betriebliche und soziale Rahmenbedingungen berücksichtigen
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kann;
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2.der Prüfling soll berufstypische Aufgaben schriftlich bearbeiten;
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3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
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