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# § 18 Meldungen
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(1) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 ist verpflichtet, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getrennt für jede Betriebsstätte und für jedes Betäubungsmittel die jeweilige Menge zu melden, die
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1.beim Anbau gewonnen wurde, unter Angabe der Anbaufläche nach Lage und Größe,
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2.hergestellt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausgangsstoffen,
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3.zur Herstellung anderer Betäubungsmittel verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Betäubungsmitteln,
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4.zur Herstellung von nicht unter dieses Gesetz fallenden Stoffen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Stoffen,
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5.zur Herstellung ausgenommener Zubereitungen verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach diesen Zubereitungen,
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6.eingeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Ausfuhrländern,
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7.ausgeführt wurde, aufgeschlüsselt nach Einfuhrländern,
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8.erworben wurde,
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9.abgegeben wurde,
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10.vernichtet wurde,
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11.zu anderen als den nach den Nummern 1 bis 10 angegebenen Zwecken verwendet wurde, aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Verwendungszwecken und
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12.am Ende des jeweiligen Kalenderhalbjahres als Bestand vorhanden war.
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(2) Die in den Meldungen anzugebenden Mengen sind
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1.bei Stoffen und nicht abgeteilten Zubereitungen die Gewichtsmenge und
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2.bei abgeteilten Zubereitungen die Stückzahl.
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(3) Die Meldungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 12 sind dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte jeweils bis zum 31. Januar und 31. Juli für das vergangene Kalenderhalbjahr und die Meldung nach Absatz 1 Nr. 1 bis zum 31. Januar für das vergangene Kalenderjahr einzusenden.
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(4) Für die in Absatz 1 bezeichneten Meldungen sind die vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen amtlichen Formblätter zu verwenden.
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