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# § 10 Schlussbestimmungen
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(1) Diese Hausordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
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(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann in Ausübung des Hausrechts ergänzende Regelungen erlassen oder über Ausnahmen von den Bestimmungen der Hausordnung entscheiden.
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