8 lines
595 B
Markdown
8 lines
595 B
Markdown
# § 8 Sitzungsvorstand
|
|
|
|
(1) In den Sitzungen des Bundestages bilden der sitzungsleitende Präsident und zwei Schriftführer den Sitzungsvorstand.
|
|
|
|
(2) Der Präsident bestimmt im Einvernehmen mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums die Reihenfolge der Vertretung. Sind die Mitglieder des Präsidiums gleichzeitig verhindert, so übernimmt der Alterspräsident die Leitung.
|
|
|
|
(3) Stehen die gewählten Schriftführer für eine Sitzung des Bundestages nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung, so bestellt der sitzungsleitende Präsident andere Mitglieder des Bundestages als Stellvertreter.
|