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# § 75 Vorlagen
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(1) Folgende Vorlagen können als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden (selbständige Vorlagen):
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a)Gesetzentwürfe,
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b)Beschlussempfehlungen des Ausschusses nach Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss),
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c)Anträge auf Zurückweisung von Einsprüchen des Bundesrates,
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d)Anträge,
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e)Berichte und Materialien zur Unterrichtung des Bundestages (Unterrichtungen),
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f)Große Anfragen an die Bundesregierung und ihre Beantwortung,
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g)Wahlvorschläge, soweit sie als Drucksachen verteilt worden sind,
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h)Beschlussempfehlungen und Berichte in Wahlprüfungs-, Immunitäts- und Geschäftsordnungsangelegenheiten,
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i)Beschlussempfehlungen und Berichte über Petitionen,
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j)Beschlussempfehlungen und Berichte des Rechtsausschusses über Streitsachen vor dem Bundesverfassungsgericht,
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k)Beschlussempfehlungen und Berichte von Untersuchungsausschüssen,
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l)Zwischenberichte der Ausschüsse,
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m)Rechtsverordnungen, soweit sie aufgrund gesetzlicher Grundlagen dem Bundestag zuzuleiten sind.
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(2) Vorlagen zu Verhandlungsgegenständen sind (unselbständige Vorlagen):
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a)Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse,
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b)Änderungsanträge,
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c)Entschließungsanträge zu Gesetzentwürfen, Unterrichtungen, Regierungserklärungen, Großen Anfragen, Entschließungen des Europäischen Parlaments, Unionsdokumenten, Stabilitätsvorlagen und Rechtsverordnungen sowie im Rahmen vereinbarter Debatten,
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d)Unterrichtungen über Stellungnahmen des Bundesrates und Gegenäußerungen der Bundesregierung (Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes).
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(3) Als Vorlagen im Sinne des § 76 gelten auch Kleine Anfragen; sie können nicht als Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
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