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lawgit/laws_md/bstatg_1987/§24.md

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# § 24 Verwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken
1.nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 vorbereitet oder
2.nach § 3 Absatz 1 Nummer 5, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2, 2a und § 6 Absatz 1 erhebt oder
3.aufgrund dieses oder eines sonstigen Bundesgesetzes aufbereitet.
Das Gleiche gilt, soweit dem Statistischen Bundesamt entsprechende Aufgaben bei der Durchführung der Erhebungen nach § 18 obliegen.