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# § 23 Bußgeldvorschrift
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 15 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 5 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.
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(2) Ordnungswidrig handelt, wer
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1.entgegen § 15 Absatz 3 eine Antwort nicht in der vorgeschriebenen Form erteilt oder
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2.entgegen § 11a Absatz 2 Satz 1 ein dort genanntes Verfahren nicht nutzt.
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(2a) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgegebenen Form erteilt.
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(3) Soweit gesetzlich nicht anders bestimmt, kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
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