13 lines
781 B
Markdown
13 lines
781 B
Markdown
# § 17 Unterrichtung
|
|
|
|
Die zu Befragenden sind schriftlich oder elektronisch zu unterrichten über
|
|
1.Zweck, Art und Umfang der Erhebung,
|
|
2.die Geheimhaltung (§ 16),
|
|
3.die Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunftserteilung (§ 15),
|
|
4.die Rechtsgrundlage der jeweiligen Bundesstatistik und die bei ihrer Durchführung verwendeten Hilfsmerkmale,
|
|
5.die Trennung und Löschung (§ 12),
|
|
6.die Rechte und Pflichten der Erhebungsbeauftragten (§ 14),
|
|
7.den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung (§ 15 Absatz 7),
|
|
8.die Hilfs- und Erhebungsmerkmale zur Führung des Statistikregisters (§ 13 Absatz 1),
|
|
9.die Bedeutung und den Inhalt von laufenden Nummern und Ordnungsnummern (§ 9 Absatz 2).
|