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# § 21 Anerkennung
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(1) Eine Anerkennung nach § 9 Absatz 6 des BSI-Gesetzes wird erteilt, wenn
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1.die Prüfung und die Bewertung ergeben, dass die sachliche und personelle Ausstattung sowie die fachliche Qualifikation und Zuverlässigkeit der Konformitätsbewertungsstelle die Prüfkriterien nach § 4 Absatz 1 erfüllen, und
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2.das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nach § 9 Absatz 6 Nummer 2 des BSI-Gesetzes festgestellt hat, dass überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland, der Erteilung nicht entgegenstehen.
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(2) Die Anerkennung ist vom Bundesamt zu befristen. Das Bundesamt setzt die Geltungsdauer für den jeweiligen technischen Geltungsbereich fest.
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(3) Die Anerkennung enthält folgende Angaben:
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1.den Name und die Adresse der anerkannten sachverständigen Stelle und aller anerkannten Standorte,
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2.die Anerkennungsnummer,
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3.die Geltungsdauer der Anerkennung,
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4.den technischen Geltungsbereich oder die technischen Geltungsbereiche der Anerkennung unter Verweis auf die zugrunde gelegten Standardisierungsnormen,
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5.die Angabe der Standardisierungsnormen, die der Begutachtung der Stelle zugrunde lagen,
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6.etwaige Nebenbestimmungen nach § 22 sowie
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7.Ausstellungsort und -datum der Anerkennungsurkunde.
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(4) Das Bundesamt überprüft regelmäßig nach § 9 Absatz 6 Satz 2 des BSI-Gesetzes, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Absatz 1 weiterhin vorliegen. Daneben kann auch jederzeit eine anlassbezogene Überprüfung stattfinden. Das Bundesamt entwickelt für diese Überprüfungen Verfahrensbeschreibungen und veröffentlicht diese auf seiner Internetseite.
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