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# § 14 Antrag
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(1) Ein Antrag auf Zertifizierung einer Person kann nur von der Person gestellt werden, die die Zertifizierung erhalten möchte.
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(2) Der Antrag muss neben den nach § 2 erforderlichen Angaben Folgendes enthalten:
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1.Angaben über den oder die beantragten technischen Geltungsbereiche,
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2.die für diesen technischen Geltungsbereich geforderten Nachweise nach § 4 Absatz 1 und
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3.die Zustimmung zur Veröffentlichung einer erteilten Zertifizierung nach § 7 Absatz 2 oder den Widerspruch gegen die Veröffentlichung nach § 7 Absatz 5 Satz 1.
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