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# § 6 Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer
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Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags
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Zu den Maßnahmen im Sinne des § 68 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gehört auch Hilfe zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung sozialer Beziehungen und zur Gestaltung des Alltags. Sie umfasst vor allem Maßnahmen der persönlichen Hilfe, die
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1.die Begegnung und den Umgang mit anderen Personen,
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2.eine aktive Gestaltung, Strukturierung und Bewältigung des Alltags,
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3.eine wirtschaftliche und gesundheitsbewusste Lebensweise,
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4.den Besuch von Einrichtungen oder Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen,
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5.eine gesellige, sportliche oder kulturelle Betätigung
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fördern oder ermöglichen.
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