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lawgit/laws_md/bsgav/§18.md

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575 B
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# § 18 Allgemeines
Eine Betriebsstätte,
1.die Teil ist
a)eines Kreditinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes,
b)eines Finanzdienstleistungsinstituts im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes,
c)eines Wertpapierinstituts im Sinne des § 1 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder
d)eines vergleichbaren Unternehmens im Sinne des ausländischen Bankenaufsichtsrechts und
2.die Bankgeschäfte betreibt,
ist eine Bankbetriebsstätte, für die die §§ 1 bis 17 gelten, soweit in diesem Abschnitt keine abweichende Regelung getroffen wird.