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# § 19 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht
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(1) Die Bundesrepublik Deutschland – Finanzagentur GmbH bewahrt die Aufzeichnungen und sonstigen Belege nach den §§ 9 bis 11 und 14 bis 18 für die Dauer von fünf Jahren auf; nach Ablauf der Frist sind sie zu löschen. Sehen andere gesetzliche Bestimmungen über Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten eine längere Frist vor, sind die in Satz 1 genannten Aufzeichnungen und sonstigen Belege spätestens nach Ablauf von zehn Jahren zu löschen.
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(2) Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet oder die jeweilige Sicherungsmaßnahme im Sinne des § 12 Absatz 2 beendet wird oder die Kontrolle abgeschlossen wurde. Erfolgen Aktualisierungen der Daten, beginnt für den Altdatensatz die Aufbewahrungsfrist erneut zu laufen.
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(3) Aufzeichnungen nach § 18 Absatz 1 sind vor Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Frist zu löschen, wenn ihre Aufbewahrung zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen nicht mehr erforderlich ist.
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