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# § 4
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Bei einem Ausbruch der Brucellose oder einem Verdacht auf Brucellose in einem Rinder-, Schweine-, Schaf- oder Ziegenbestand gilt vor der amtstierärztlichen Untersuchung Folgendes:
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1.Veränderungen in dem Bestand dürfen nicht vorgenommen werden.
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2.Abgestoßene Früchte oder Nachgeburten sind so aufzubewahren, dass Ansteckungsstoff nicht verschleppt werden kann.
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