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# § 24
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§ 22 findet keine Anwendung, soweit die zuständige Behörde am 30. Mai 2017
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1.wegen des Verdachts auf Brucellose
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a)eine Untersuchung bei einem Schaf oder einer Ziege des Bestandes oder
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b)sonstige Schutzmaßregeln im Hinblick auf den Schaf- oder Ziegenbestand angeordnet hat oder
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2.Brucellose in dem Schaf- oder Ziegenbestand amtlich festgestellt worden ist.
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Die zuständige Behörde erkennt den Schaf- oder Ziegenbestand amtlich als brucellosefrei an, soweit die Voraussetzungen nach § 22a Absatz 2 vorliegen.
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