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# § 12
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Tritt in einem Gebiet die Brucellose der Schweine in größerem Umfang auf, so verbietet oder beschränkt die zuständige Behörde für die Dauer der Gefahr
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1.in dem gefährdeten Gebiet
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a)das Decken der Schweine anderer Tierhalter,
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b)den gemeinschaftlichen Weidegang der Schweine aus verschiedenen Beständen,
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c)Körveranstaltungen, Versteigerungen und Märkte von Schweinen sowie ähnliche Veranstaltungen;
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2.das Verbringen von Schweinen aus dem gefährdeten Gebiet, außer zur unverzüglichen Tötung,
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soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Brucellose erforderlich ist.
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