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# § 10
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(1) Ist bei Schweinen der Verdacht auf Brucellose amtlich festgestellt, so hat der Tierhalter von allen über vier Monate alten Schweinen des Bestandes eine Blutprobe entnehmen und nach Anlage C der Richtlinie 64/432/EWG untersuchen zu lassen. Die zuständige Behörde kann für Schweine, die ausschließlich zur Mast gehalten werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
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(2) Ist bei Schweinen der Ausbruch der Brucellose amtlich festgestellt, so kann die zuständige Behörde die Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1
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1.zur Feststellung des Verseuchungsgrades des Schweinebestandes und
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2.für Pferde, Hunde und andere für die Seuche empfängliche Tiere, die mit Schweinen des Bestandes in demselben Stall oder an demselben Standort untergebracht sind oder waren,
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anordnen. Sie kann ferner die Einsendung von abgestoßenen oder abgestorbenen Früchten, totgeborenen Tieren oder Teilen davon sowie von Nachgeburtsteilen zur Untersuchung auf Brucellose anordnen.
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