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# § 6 Aufgaben und Befugnisse des Ordnungspersonals
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(1) Das Ordnungspersonal (§ 5) hat für die Einhaltung der Vorschriften dieser Anordnung zu sorgen und ist berechtigt und verpflichtet, gegen Verstöße einzuschreiten.
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(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Absatz 1 ist das Ordnungspersonal befugt,
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1.möglichen Störern den Zutritt zum Bereich des Bundesrates nach § 1 zu verweigern sowie Störer aus diesem Bereich zu verweisen,
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2.die Personalien von Störern festzustellen.
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(3) Soweit Maßnahmen nach Absatz 2 nicht zur Abwehr der Störung führen, hat die Leitung des Sekretariats des Bundesrates oder eine von ihr beauftragte Person die zur Abwehr der Störung erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
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