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# § 8 Qualitätssicherung
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(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat ein umfassendes Qualitätssicherungssystem einzurichten und zu betreiben. Das Qualitätssicherungssystem muss organisatorische, medizinische und technische Aspekte berücksichtigen, insbesondere
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1.die Art und Durchführung der Untersuchungen,
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2.die diagnostische Bildqualität,
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3.die physikalisch-technischen Parameter bei der Erstellung der Röntgenaufnahmen,
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4.die technische Qualität,
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5.die Befundung der Röntgenaufnahmen und
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6.die Abklärungsdiagnostik.
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(2) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass für eine bundesweite Prozess- und Ergebnisevaluation der Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen anonymisierte Daten insbesondere über folgende Punkte zur Verfügung gestellt werden:
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1.die Anzahl der untersuchten Frauen,
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2.die Brustkrebsentdeckungsrate,
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3.die Stadienverteilung der entdeckten Mammakarzinome,
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4.den positiven Vorhersagewert der Röntgenaufnahmen zur Früherkennung,
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5.den Anteil der in der Abklärungsdiagnostik untersuchten Frauen und
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6.die mittlere Parenchymdosis.
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(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Durchführung und die Ergebnisse der Qualitätssicherung der Untersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen durch eine standardisierte elektronische Dokumentation aufgezeichnet werden.
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