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lawgit/laws_md/brillverfmausbv/§3.md

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# § 3 Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
2.Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
4.Umweltschutz,
5.Planen und Steuern von Arbeitsabläufen; Kontrollieren und Beurteilen von Ergebnissen,
6.Betriebliche und technische Kommunikation,
7.Qualitätsmanagement,
8.Bereitstellen von Werkzeugen sowie von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
9.Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
10.Messen und Prüfen, Endkontrolle,
11.Grundlagen der Metallbearbeitung,
12.Bedienen von Produktionsanlagen, Überwachen von Produktionsabläufen,
13.Bearbeiten von Brillengläsern,
14.Reinigen von Gläsern,
15.Oberflächenveredlung,
16.Kundenberatung.