7 lines
619 B
Markdown
7 lines
619 B
Markdown
# § 19 Geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten
|
|
|
|
Ist im Haushaltsplan nach § 10a der Bundeshaushaltsordnung bestimmt, daß die Prüfung durch den Bundesrechnungshof
|
|
1.durch das zuständige Kollegium unter Mitwirkung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten oder
|
|
2.allein durch den Präsidenten oder, wenn dessen Stelle nicht besetzt ist, durch den Vizepräsidenten
|
|
vorgenommen wird, entfällt die Zuständigkeit der Senate und des Großen Senats. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 können weitere Beamte bei dem Verfahren zur Hilfeleistung herangezogen werden. Das Dreierkollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit.
|